268 Pandemie
COVID 19-Gesetz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern
(COV19FKG)1)
vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
Auszug
§ 5
Notarkammern
(1) Beschlüsse des Vorstands der Notarkammer können in schriftlicher Abstimmung
gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch ohne Versammlung
der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen
und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. § 71
Absatz 1 bis 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur
Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist
ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind
den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage
und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere
für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente
zu übersenden. Bei der Berechnung einer für die Beschlussfassung oder die
Wahl gemäß Satz 1 erforderlichen Mehrheit kommt es auf die bis zum Ablauf der Frist
für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen an.
§ 6
Bundesnotarkammer
(1) Beschlüsse des Präsidiums der Bundesnotarkammer können in schriftlicher
Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder damit einverstanden
ist.
(2) Die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer kann auch ohne Versammlung
der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und
Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die
Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung damit einverstanden ist. § 85 der
Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der
Vertreterversammlung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung
oder zur Wahl ersetzt. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte
Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die
Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung
einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung
mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
1) Gemäß § 11 galten die Bestimmungen bis 30. Juni 2022.
484