Pandemie 268
§ 86 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache
Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
§ 7
Kassen
(1) Der Verwaltungsrat der Notarkasse und der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse
können Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im
Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen, wenn die Mehrheit der
Verwaltungsratsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) Für die Wahl des Präsidenten der Notarkasse und die Wahl der Mitglieder des
Verwaltungsrats der Kassen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
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Wirtschaftsrecht