Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
– Auszug –
§ 12
GVG 301
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte
und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes
für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivil -
sachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Ver -
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
§ 13a
Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen
aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten
eingerichtet werden.
§ 22
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
§ 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten
zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die
Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder
über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist
ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder
Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen,
Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe
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Gerichts -
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