Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art 229 – Auszüge
§ 21
BGBEG 5
Übergangsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren
Fassung ab 1.1.2024 (BGBl. 2021 I S. 3436)
(1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts betreffen, sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister
eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten
Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.
(2) 1Ist die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung
in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung oder die Eintragung
eines Gesellschafters, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5
Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch,
register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I S.
2713) am 18. August 2009 erfolgt ist, unrichtig geworden, findet eine Berichtigung
nicht statt. 2In diesem Fall gilt § 82 der Grundbuchordnung hinsichtlich der Eintragung
der Gesellschaft nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
geänderten Vorschriften im Grundbuch entsprechend.
(3) 1Für die Eintragung der Gesellschaft in den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die
Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Grundbuchordnung entsprechend. 2Es
bedarf der Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung
in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen
sind; die Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den Fällen des
§ 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 3Dies gilt auch, wenn die Eintragung
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes
zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im
Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher
Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) am 18. August 2009
erfolgt ist.
(4) 1§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung
in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf Eintragungen anzuwenden,
wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der
Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde. 2Wurde vor dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintragung einer Vormerkung
vor diesem Zeitpunkt bewilligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung, die Gegenstand
des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist, anzuwenden.
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Grundgesetz