Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 345
Beteiligte
FamFG 303
(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller.
2Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
1. die gesetzlichen Erben,
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen
als Erben in Betracht kommen,
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig
ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe
sein würden, sowie
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen
wird.
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) 1Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker.
2Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
1. die Erben,
2. den Mitvollstrecker.
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(4) 1In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte
hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger
oder Nachlassverwalter;
2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt
wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte
oder Lebenspartner;
561
Gerichts -
barkeit