303 FamFG
5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstatt -
liche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen
Gesetz buchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
2Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen
wird, als Beteiligte hinzuziehen. 3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung
sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen
ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament
erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder
Vertragschließende.
§ 347
Mitteilung über die Verwahrung
(1) 1Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die
besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im
Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das
Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2Satz 1 gilt entsprechend für
eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere
amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen
eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich
auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.
(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so
übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben
an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit
vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von
Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das
verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit.
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