Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
durch das Nachlassgericht
FamFG 303
(1) 1Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in
seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. 2Über die
Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3War die Verfügung von Todes wegen
verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2) 1Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestim
men und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.
2Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt
zu geben. 3Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen
ist sie ihnen vorzulegen.
(3) 1Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von
Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. 2Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem
Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
§ 349
Besonderheiten bei der Eröffnung von
gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des
überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den
Beteiligten nicht bekannt zu geben.
(2) 1Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung
befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners
eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. 2Das Testament ist wieder zu verschließen
und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche
Verwahrung zurückzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den
Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere
wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder
Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.
§ 350
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen
durch ein anderes Gericht
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet,
hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem
Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes
wegen ist zurückzubehalten.
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Gerichts -
barkeit