GrEStG 410
sion als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf
Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen
Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 erfolgt
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen
der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und 2b nicht in Betracht
kommt, außerdem:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile
der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder
mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesell schaft in der Hand
des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen
oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der
Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der
Nummer 1 vorausgegangen ist;
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar
von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der
Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft
im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.
(3a) 1Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt,
gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein
Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine
wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft,
zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. 2Die wirtschaftliche
Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. 3Für die Ermittlung der
mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen
der Gesellschaften zu multiplizieren.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig
1. natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen
so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in
Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2. juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.
(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung
eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung
über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen
Vertragsteils.
(6) 1Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der
Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter
Rechts vorgang vorausgegangen ist. 2Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als
die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt,
von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
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Steuerrecht