GNotKG – Vorschriften für Gerichte und Notare
13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz
bestimmen,
17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung
und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132
Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21. gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1 Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.
2 In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen
Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die
Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil-
und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine
Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im
Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kosten-
vorschriften unberührt für
1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie
2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz
andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen
den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften
vor.
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