GNotKG – Vorschriften für Gerichte und Notare
§ 5
Verweisung, Abgabe
(1) 1Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren
an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der
Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens
vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
2Gleiches gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird.
(2) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg
nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann
erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse beruht.
2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die
Gebühren für jeden Notar gesondert.
§ 6
Verjährung, Verzinsung
(1) 1Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über
die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
2Bei Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen
beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei Nachlasspflegschaften,
Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung
hinsichtlich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit, hinsichtlich der Auslagen
mit deren Fälligkeit.
3Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.
(2) 1Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.
2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt.
3 Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückzahlung wird die
Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die
Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung
erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.
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