Kostenverzeichnis – GNotKG
Nr.
Gebührentatbestand
März 2021 87
Teil 1
Gerichtsgebühren
Vorbemerkung 1:
(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach
Hauptabschnitt 6.
(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes
errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das
Gericht Gebühren nach Teil 2.
(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist
die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des
Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung
sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche
Zuweisungssachen
Vorbemerkung 1.1:
(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem
Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen
Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 €
beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des
Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren
wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG
erhoben.
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle A