GNotKG – Kostenverzeichnis
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Vorbemerkung 1.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden
ist.
11100 Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1. die in den Rahmen einer bestehenden
Betreuung oder Pflegschaft fallen,
2. für die die Gebühr 11103 oder 11105
entsteht oder
3. die mit der Bestellung eines Betreuers
oder der Anordnung einer Pflegschaft
enden.
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0,5
11101 Jahresgebühr für jedes angefangene
Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn
nicht Nummer 11102 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von
der Maßnahme Betroffenen nur
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt;
der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert
wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der
Betreuung ein Teil des Vermögens, ist
höchstens dieser Teil des Vermögens zu
berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines
Betreuers laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in
eine endgültige über, handelt es sich um ein
einheitliches Verfahren.
10,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des zu
berücksichtigenden
Vermögens
– mindestens
200,00 €
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle A