Kostenverzeichnis – GNotKG
März 2021 89
(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei
Monate, beträgt die Gebühr abweichend von
dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €.
11102 Jahresgebühr für jedes angefangene
Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht
unmittelbar das Vermögen oder Teile des
Vermögens zum Gegenstand hat
(1) Für das bei der ersten Bestellung eines
Betreuers laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in
eine endgültige über, handelt es sich um ein
einheitliches Verfahren.
(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei
Monate, beträgt die Gebühr abweichend von
dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €.
300,00 €
- höchstens
eine Gebühr
11101
11103 Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung
für einzelne Rechtshandlungen
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr
11101 oder 11102 erhoben.
(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101
ist nicht anzuwenden.
0,5
– höchstens
eine Gebühr
11101
11104 Jahresgebühr für jedes angefangene
Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft
(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des
Vermögens, ist höchstens dieser Teil des
Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei der ersten Bestellung eines
Pflegers laufende und das folgende
Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.
10,00 €
je angefangene
5.000,00 € des
reinen
Vermögens
– mindestens
200,00 €
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle A