GNotKG – Kostenverzeichnis
(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere
Betroffene, wird die Gebühr für jeden
Betroffenen gesondert erhoben.
(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei
Monate, beträgt die Gebühr abweichend
von dem in der Gebührenspalte bestimmten
Mindestbetrag 100,00 €
11105 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft
für einzelne Rechtshandlungen
(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr
11104 erhoben.
(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere
Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der
Gebühren 11104.
(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104
ist nicht anzuwenden.
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen
des Hauptgegenstands
11200 Verfahren im Allgemeinen
90
0,5
- höchstens
eine Gebühr
11104
1,0
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle A