GNotKG – Kostenverzeichnis
Abschnitt 2
Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse
Vorbemerkung 1.2.2:
(1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung
1. eines Erbscheins,
2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,
3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der
Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der
Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen, und
4. eines Testamentsvollstreckrzeugnisses sowie für das Verfahren über deren
Einziehung oder Kraftloserklärung.
(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf.
Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen
Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2
erhoben.
(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach
§ 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.2.1:
Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht
steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich.
12210 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf
Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213
anzuwenden ist
94
1,0
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle B