Kostenverzeichnis – GNotKG
März 2021 139
Abschnitt 2
Übrige Verfahren
Vorbemerkung 1.5.2:
In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag
zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
15210 Verfahren nach dem
1. Verschollenheitsgesetz oder
2. TSG
Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten
zusammen als ein Verfahren.
1,0
15211 Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung oder
2. durch Zurücknahme des Antrags vor
Ablauf des Tages, an dem die
Endentscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird, wenn die Entscheidung
nicht bereits durch Verlesen der
Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist:
Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf
0,3
15212 Verfahren
1. in weiteren Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410
FamFG), einschließlich Verfahren auf
Abnahme einer nicht vor dem
Vollstreckungsgericht zu erklärenden
eidesstattlichen Versicherung, in denen
0,5
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle A