GNotKG – Kostenverzeichnis
Gebührentatbestand
§ 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher
Vorschriften entsprechend anzuwenden
ist, und Verfahren vor dem Nachlassgericht
zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach § 2006 BGB,
2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,
3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),
4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415
FamFG),
5. nach dem PStG,
6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und
7. über die Bewilligung der öffentlichen
Zustellung einer Willenserklärung und die
Bewilligung der Kraftloserklärung von
Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs.
2 BGB) sowie Verteilungsverfahren nach
den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3,
§ 75 FlurbG, § 94 BBergG, § 55
Bundesleistungsgesetz, § 8 der
Verordnung über das Verfahren zur
Festsetzung von Entschädigung und
Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
und nach
§ 54 Landbeschaffungsgesetz
(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen
der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie
die Festsetzung der von ihm beanspruchten
Vergütung und seiner Aufwendungen gelten
zusammen als ein Verfahren.
(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre
(§ 480 FamFG) und ein anschließendes
Aufgebots-verfahren sowie das Verfahren
über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482
FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren.
Nr.
140
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle A