GNotKG – Kostenverzeichnis
Teil 2
Notargebühren
Vorbemerkung 2:
(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein
bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der
Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO
oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur
gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort
gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder
Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in
den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in
§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
(3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
sind gebührenfrei.
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Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren
Vorbemerkung 2.1:
(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung
und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8 und
36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der
Information.
(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder
eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht
oder einer Behörde,
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle B