GNotKG – Kostenverzeichnis
Gebührentatbestand
(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt
nicht eine Verfügung von Todes wegen.
(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags
in einer freiwilligen Versteigerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
Nr.
21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft ist bereits
beurkundet und Nummer 21101 nicht
anzuwenden oder
2. die Aufhebung eines Vertrags:
Die Gebühr 21100 beträgt
164
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle B
1,0
- mindestens
60,00 €
Abschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge
Vorbemerkung 2.1.2:
(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages
und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die
Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach
Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen
Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt
sich nach Nummer 23603.
(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten
Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die
Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.