GNotKG – Kostenverzeichnis
Abschnitt 3
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Vorbemerkung 2.1.3:
(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der
Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder
zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung
mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person
liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht
mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens
demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein
erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt
zuerhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren
angerechnet.
(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die
Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs
gleich.
21300 Vorzeitige Beendigung des
Beurkundungsverfahrens
1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom
Notar gefertigter Entwurf an einen
Beteiligten durch Aufgabe zur Post
versandt worden ist,
2. vor der Übermittlung eines vom Notar
gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der
elektronischen Übermittlung als Datei
oder vor Aushändigung oder
3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in
einem zum Zweck der Beurkundung
vereinbarten Termin auf der Grundlage
eines von ihm gefertigten Entwurfs
verhandelt hat:
Die jeweilige Gebühr für das
Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf
166
20,00 €
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle B