GNotKG – Kostenverzeichnis
Gebührentatbestand
Hauptabschnitt 2
Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Nr.
Vorbemerkung 2.2:
(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für
seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die
Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der
Anmerkung.
(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei
demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und
keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
Abschnitt 1
Vollzug
Unterabschnitt 1
Vollzug eines Geschäfts
Vorbemerkung 2.2.1.1:
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar
eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines
Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die
Vollzugsgebühr entsteht für die
1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach
öffentlichrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten
gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die
Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,
3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue
Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),
168
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
Tabelle B