HRegGebV – Allgemeine Vorschriften
Handelsregistergebührenverordnung
(HRegGebV)
§ 1
Gebührenverzeichnis
1Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die
Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister
einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein
elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren
nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
2Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden
Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 2
Allgemeine Vorschriften
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig
angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung
einer Prokura gesondert erhoben.
(2) 1Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die
Gebühr gesondert zu erheben.
2Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer
jeden Person eine besondere Tatsache.
(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige
Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;
2. die Anmeldung der Verlegung
a) der Hauptniederlassung,
b) des Sitzes oder
c) der Zweigniederlassung und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung
der inländischen Geschäftsanschrift;
3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die
gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben
betreffen;
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