Allgemeine Vorschriften – HRegGebV
4. die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe
Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
§ 2a
Recht der Europäischen Union
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen
hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.
§ 3
Zurücknahme
(1) 1Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die
Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung
bestimmten Gebühren zu erheben.
2Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für
die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung
und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
(2) 1Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts
mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses
(§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75
Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro.
2Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument
gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der
Zivilprozessordnung).
3Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1
und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren
insgesamt höchstens 250 Euro.
§ 4
Zurückweisung
1Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung
bestimmten Gebühren zu erheben.
2Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für
die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und
für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
März 2021 259