HRegGebV – Allgemeine Vorschriften
§ 5
Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen
1Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum
Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen
oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des
Gebührenverzeichnisses auszugehen.
2§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 5a
Übergangsvorschrift
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig
geworden sind, gilt das bisherige Recht.
§ 6
(aufgehoben)
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis - HRegGebV
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