Kostenverzeichnis Gebühren – HRegGebV
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Gebührenverzeichnis
Teil 1
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A
und das Partnerschaftsregister
Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den
für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden
Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen
eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften
sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts
verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung
oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4
zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses
der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden
keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
März 2021 263