Allgemeine Vorschriften – JVKostG
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) (Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch
die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2) 1 Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:
1. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
4. 4. automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts
und Vereinsregisterangelegenheiten,
5. automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten
der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
5a Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
6. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
8. 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der
Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten
mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit
anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen
Verfahren.
(4) (Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann
anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten
nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.
März 2021 279