Allgemeine Vorschriften – JVKostG
§ 4
Höhe der Kosten
(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) 1 Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung
vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. 2Sie hat dabei insbesondere die
Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der
Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners
zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem
Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung
bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als
den Mindestbetrag.
2 Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete
Justizbehörde.
§ 5
Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die Kosten fällig geworden sind.
(2) 1 Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
2 Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
3 Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die
Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1 Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
2 Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die
Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung
erneut.
3 Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.
4 Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch
wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
März 2021 281