JVKostG – Allgemeine Vorschriften
§ 24
Übergangsvorschrift
1 Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten
1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag
vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen
ist,
2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung anhängig geworden ist,
3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem
Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind,
4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
fällig geworden sind.
2 Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Justizverwaltungskostengesetz
verweist.
§ 25
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist,
und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten
1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag
vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist,
2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
anhängig geworden ist,
3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem
Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten
des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S.
2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind,
4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig
geworden sind.
(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes
entsprechend anzuwenden.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
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