Kostenverzeichnis Gebühren – JVKostG
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1123 Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung,
die in Papierform zum Register eingereicht wurden,
in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2,
§ 9 Abs. 2 HGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens
gesondert erhoben. Mit der Gebühr
wird auch die einmalige elektronische Übermittlung
der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
3,00 €
- mindestens
30,00 €
1124 Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer
Kleinstkapitalgesellschaft
oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger
hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
je übermittelter Bilanz
1,00 €
Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer
ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für
eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten
Dienste ausgeübt wird.
1130 Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG 13,00 €
1131 (aufgehoben)
1132 Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
13,00 €
März 2021 293