JVKostG – Kostenverzeichnis Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Abschnitt 4
Abruf von Daten in Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
Vorbemerkung 1.1.4:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom
Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten
in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1140 Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt
294
4,50 €
1141 Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht
wurden:
für jede abgerufene Datei
1,50 €
Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom
Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf
von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder
des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus
den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55
Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des
Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1150 Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur
Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren
50,00 €