(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 6: Ehe; Familie; Elternrecht
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ver -
sagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen
für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft
zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 7: Schule
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen
als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und
unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten
Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und
eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung
der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein
besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungs -
berechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
GG 1
3
Grundgesetz