§ 2
Beruf des Notars
10 BNotO
1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften
dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung
Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
§ 3
Notar; Anwaltsnotar
(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt
(hauptberufliche Notare).
(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im
Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für
die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer
als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des
Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
§ 4
Bestellungsvoraussetzungen
1Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege entspricht. 2Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen
Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung
einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufes zu berücksichtigen.
§ 4a
Bewerbung
(1) 1Notarstellen sind auszuschreiben. 2Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen
nach Amtsniederiegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c
Absatz 3 Satz 1.
(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von
der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) 1War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag ist
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3Die Tatsachen
zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4Die Bewerbung ist innerhalb
der Antragsfrist nachzuholen.
§ 5
Eignung für das notarielle Amt
(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt
geeignet ist.
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