10 BNotO
(6) Der Anwärterdienst endet
1. mit der Bestellung zum Notar,
2. mit der Entlassung aus dem Dienst.
(7) 1Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung
beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Er kann entlassen werden, wenn er
1. sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,
2. ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu
bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst
nicht antritt,
3. nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden
Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht
bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter
Bewerbungen nicht besetzt werden konnte.
§§ 7a–7i
(vom Abdruck wurde abgesehen)
§ 8
Nebentätigkeitsverbot
(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. 2Die Landesjustizverwaltung
kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche
Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich
ausüben.
(2) 1Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Der
Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftprüfers
und vereidigten Buchprüfers ausüben.
(3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu
einer gewerblichen Tätigkeit,
2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges
Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffent -
lichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit gefährden kann. 3Vor der Entscheidung über die Genehmigung
ist die Notarkammer anzuhören. 4Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
ver bunden werden.
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker,
Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf
behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künst -
lerische oder Vortragstätigkeit.
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