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zeichnungen können auch in einem anderen Dateiformat geführt werden, wenn dieses
ohne erheblichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand in ein allgemein gebräuchliches
Dateiformat überführt werden kann.
(2) 1Geht die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen auf eine
andere Stelle über, so hat die bisher zuständige Stelle der künftig zuständigen Stelle
elektronische Aufzeichnungen auf einem allgemein gebräuchlichen Datenträger zu
übergeben. 2Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, die im Elektronischen
Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notaraktenspeicher vorliegen, so hat die bisher
zuständige Stelle an der Einräumung des Zugangs für die künftig zuständige
Stelle mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
§ 5
Sicherheit elektronischer Aufzeichnungen
(1) Systeme, die zum Umgang mit elektronischen Aufzeichnungen verwendet werden,
sind durch geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
gegen unbefugten Zugang zu schützen.
(2) Elektronische Aufzeichnungen sind durch geeignete Vorkehrungen gegen
unzulässigen Verlust, unzulässige Veränderung und unzureichende Verfügbarkeit zu
sichern.
(3) 1Körperliche Zugangsmittel, die der Notar für den Zugang zum Elektronischen
Urkundenarchiv verwendet, sind sicher zu verwahren. 2Sie dürfen keiner anderen Person
überlassen werden.
(4) Der Notar darf Wissensdaten, die er für den Zugang zum Elektronischen Urkundenarchiv
benutzt, keiner anderen Person preisgeben.
(5) Der Notar muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass die bei ihm
beschäftigten Personen mit den ihnen überlassenen Zugangsmitteln und mit ihren
Wissensdaten den Absätzen 3 und 4 entsprechend umgehen.
§ 6
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Bundesnotarkammer präzisiert durch Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 2
Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) die technischen und organisatorischen
Maßnahmen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen sind, um die
Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die in den elektronischen
Aufzeichnungen und den zu ihrer Führung verwendeten elektronischen Hilfsmitteln
verarbeitet werden.
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