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(2) 1Die Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen sind in der Reihenfolge des
Datums ihrer Vornahme einzutragen. 2Ist eine Eintragung versehentlich unterblieben,
so ist sie unter der nächsten fortlaufenden Nummer nachzutragen. 3Ist eine Eintragung
versehentlich mehrfach erfolgt, so ist die wiederholte Eintragung als gegenstandslos
zu kennzeichnen.
§ 9
Angaben im Urkundenverzeichnis
Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:
1. das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung
(§ 10),
2. die Amtsperson (§ 11),
3. die Beteiligten (§ 12),
4. den Geschäftsgegenstand (§ 13),
5. die Urkundenart (§ 14),
6. gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),
7. gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) und
8. gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).
§ 10
Ortsangabe
1Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt als Ortsangabe
die Angabe „Geschäftsstelle“. 2Andernfalls ist die genaue Bezeichnung des
Ortes oder der Orte, an dem oder an denen das Amtsgeschäft vorgenommen wurde,
einzutragen. 3Hierbei ist soweit möglich die Anschrift anzugeben.
§ 11
Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben
1. der Familienname,
2. der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit
üblicherweise verwendet werden, und
3. die Amtsbezeichnung.
§ 12
Angabe der Beteiligten
(1) 1Als Beteiligte sind einzutragen
1. bei Niederschriften nach den §§ 8 und 38 des Beurkundungsgesetzes die Erschienenen,
deren Erklärungen beurkundet worden sind,
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