NotAktVV 20
2. bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche
die Unterschrift, die elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung
vollzogen oder anerkannt haben,
3. bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung)
die Parteien,
4. bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz
2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten
im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
5. bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes)
diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.
2Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende
Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8 oder 38 des
Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.
(2) 1Zu den Beteiligten sind anzugeben
1. der Vorname oder die Vornamen,
2. der Familienname,
3. der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familienname ist,
4. das Geburtsdatum und
5. der Wohnort.
2Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erforderlich ist, sind weitere Angaben
aufzunehmen. 3Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt und
wurde dabei in eine Niederschrift statt des Wohnorts eines Beteiligten ein Dienstoder
Geschäftsort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenverzeichnis an die
Stelle des Wohnorts. 4Bei Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, sind statt
der in Satz 1 genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben.
(3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden
1. die Anschrift,
2. die steuerliche Identifikationsnummer,
3. die Wirtschafts-Identifikationsnummer und
4. die Registernummer.
(4) 1Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt, sind neben den
Beteiligten auch die vertretenen Personen aufzuführen. 2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit entsprechend. 3Vertretende und vertretene
Personen sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden.
(5) 1In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist die Gesellschaft auch dann einzutragen,
wenn sie nicht Beteiligte ist. 2Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.
99
Beurkundungsrecht