§ 13
Angabe des Geschäftsgegenstands
20 NotAktVV
1Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig
zu bezeichnen. 2Hat die Urkundenarchivbehörde für den Geschäftsgegenstand eine
bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.
§ 14
Angabe der Urkundenart
(1) Als Urkundenarten sind zu unterscheiden
1. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen mit Anfertigung eines
Urkundenentwurfs,
2. Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen ohne Anfertigung eines
Urkundenentwurfs,
3. Verfügungen von Todes wegen,
4. Vermittlungen von Auseinandersetzungen und
5. sonstige Beurkundungen und Beschlüsse.
(2) Die Urkundenarchivbehörde kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Urkundenarten
weitere Differenzierungen vorsehen.
§ 15
Angaben zu Ausfertigungen
1Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an
welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. 2Handelt es sich bei der Ausfertigung
um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so
ist dies ebenfalls zu vermerken.
§ 16
Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, die der Notar
dem Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung abliefert (§ 34 Absatz 1 und
2 des Beurkundungsgesetzes), ist zu vermerken, wann die Verfügung von Todes
wegen abgeliefert wurde.
(2) Ist Gegenstand der Eintragung ein notariell verwahrter Erbvertrag, so ist dies zu
vermerken.
(3) Zu der Eintragung eines notariell verwahrten Erbvertrags sind jeweils unter
Angabe des Datums zu vermerken
1. dessen nachträgliche Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung des
Amtsgerichts,
2. dessen Rückgabe aus der notariellen Verwahrung und
3. dessen Ablieferung an das Amtsgericht nach Eintritt des Erbfalls.
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