Dienstordnung für Notarinnen und Notare*)
(DONot)
Fassung 2001 mit Änderungen 2006, 2007, 2009, 2010, 2011, 2013, 2017 und 2018
Achtung: Mit Inkrafttreten aller Teile der NotAktVV (Ziffer 20) werden wesentliche Inhalte obsolet.
1. Abschnitt
Amtsführung im Allgemeinen
§ 1
Amtliche Unterschrift
1Notarinnen und Notare haben die Unterschrift, die sie bei Amtshandlungen anwenden,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. 2Der Vorname
braucht in der Regel nicht beigefügt zu werden. 3Bei der Unterschrift soll die
Amtsbezeichnung angegeben werden.
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(1) 1Notarinnen und Notare führen Amtssiegel (als Farbdrucksiegel und als Präge -
siegel in Form der Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel) nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften.**) 2Die Umschrift enthält den Namen der Notarin
oder des Notars nebst den Worten „Notarin in ...... (Ort)“ oder „Notar in ...... (Ort)“.
(2) Ein Abdruck eines jeden Siegels ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landgerichts einzureichen.
(3) 1Die Notarinnen und Notare haben dafür zu sorgen, dass die Amtssiegel nicht
missbraucht werden können. 2Verlust oder Umlauf einer Fälschung sind der Präsidentin
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Berufs- und
Standesrecht
§ 2
Amtssiegel
oder dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich anzuzeigen.
*) Die Neufassungen der DONot stimmen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitgehend überein. Abweichungen von der hier abgedruckten DONot
für Mecklenburg-Vorpommern sind jeweils an der betreffenden Stelle im Text mit Fußnoten kenntlich gemacht.
Dabei wurde auf die Kennzeichnung geringfügiger redaktioneller Abweichungen verzichtet (Schreibweise von
Datums- und Zahlenangaben sowie gebräuchlicher Abkürzungen).
In Sachsen ist die DONot in Kraft gesetzt als Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa zur Ausführung der Bundesnotarordnung und über die Dienstordnung der Notarinnen
und Notare (VwV Notarwesen).
Jüngste Änderungen: Brandenburg: Vom 30.01.2017 (JMBl. S.12); Sachsen: DONot als Anlage 3 zur VwV Notarwesen,
geänd. am 24.04.2017 (JMBl. S., 418): Sachsen-Anhalt: vom 20.01.2017 (JMBl. S. 22); Thüringen: vom
25.01.2017 (JMBl. S. 12): Mecklenburg-Vorpommern: Vom 12.06.2018 (AmtsBl. 2018, 363)
**) In Sachsen lautet § 2 Abs. 1 Satz 1 wie folgt:
„Notarinnen und Notare führen Amtssiegel (als Farbdrucksiegel und als Prägesiegel in Form der
Siegelpresse und des Petschafts für Lacksiegel) nach der Verordnung der Sächsischen Staats -
regierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung –
WappenVO) vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung und Verwendung der Dienstsiegel
(VwV Dienstsiegel) vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift
vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 356), zuletzt enthalten in Verwaltungsvorschrift
vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648) in der jeweils geltenden Fassung.“