§ 2a
Qualifizierte elektronische Signatur
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(1) 1Errichten Notarinnen und Notare Urkunden in elektronischer Form, haben sie
hierfür eine Signaturkarte eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters zu verwenden.
2Sie haben sich im Zertifizierungsverfahren durch eine öffentliche Beglaubigung
ihrer Unterschrift unter den Antrag zu identifizieren. 3Die Signaturen müssen
mindestens dem technischen Standard ISIS-MTT entsprechen.
(2) Das Notarattribut muss neben der Notareigenschaft auch den Amtssitz und das
Land, in dem das Notaramt ausgeübt wird, sowie die zuständige Notarkammer enthalten.
(3) 1Bei Verlust der Signaturkarte haben die Notarinnen und Notare eine sofortige
Sperrung des qualifizierten Zerfifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen.
2Der Verlust der Signaturkarte ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Landgerichts und der Notarkammer anzuzeigen. 3Mit der Anzeige ist
ein Nachweis über die Sperrung des qualifizierten Zertifikats vorzulegen.
§ 3
Amtsschild, Namensschild
(1) 1Notarinnen und Notare sind berechtigt, am Eingang zu der Geschäftsstelle und
an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, ein Amtsschild anzubringen.
2Das Amtsschild enthält das Landeswappen und die Aufschrift „Notarin“ oder
„Notar“ oder beide Amtsbezeichnungen.
(2) 1Notarinnen und Notare können auch Namensschilder anbringen. 2Ist kein Amtsschild
angebracht, so muss durch ein Namensschild auf die Geschäftsstelle hingewiesen
werden. 3Auf dem Namensschild kann das Landeswappen geführt werden,
wenn der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses Amt ausübenden Person auch
bei mehreren Berufsangaben deutlich wird.
§ 4
Verpflichtung der bei der Notarin oder dem Notar beschäftigten Personen
(1) Notarinnen und Notare haben die Niederschrift über die Verpflichtung der bei
ihnen beschäftigen Personen (§ 26 BNotO i. V. m. § 1 des Verpflichtungsgesetzes)
bei den Generalakten aufzubewahren.
(2) Die Verpflichtung nach § 26 BNotO hat auch zu erfolgen, wenn zwischen den -
selben Personen bereits früher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder
Beschäftigte einer anderen Notarin oder eines anderen Notars übernommen worden
sind.
§ 5
Führung der Unterlagen, Dauer der Aufbewahrung
(1) 1Notarinnen und Notare führen die folgenden Bücher und Verzeichnisse:
1. die Urkundenrolle,
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