25 DONot
2Abschriften der Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 der
Dienstordnung für Notare in der ab 1. Januar 1985*) geltenden Fassung zu den
Neben akten genommen worden sind, sind abweichend von Satz 1 100 Jahre aufzu -
bewahren. 3Die vor dem 1. Januar 1950 entstandenen Unterlagen sind abweichend
von den in Satz 1 Spiegelstrich 1 und in Satz 2 genannten Fristen bis auf Weiteres
dauernd aufzubewahren; eine Pflicht zur Konservierung besteht nicht. 4Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem ersten Tage des auf die letzte inhalt liche Bearbeitung
folgenden Kalenderjahres. 5Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen
zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall ihre weitere Auf bewahrung erforderlich ist.**)
2. Abschnitt
Bücher und Verzeichnisse
§ 6
Allgemeines
(1) Die Führung der Bücher und Verzeichnisse erfolgt auf dauerhaftem Papier;
andere Datenträger sind lediglich Hilfsmittel.
(2) Bücher und Verzeichnisse können in gebundener Form oder in Loseblattform
geführt werden.
(3) 1Muster, welche durch die Dienstordnung vorgeschrieben sind, dürfen im Format
(z. B. Hoch- oder Querformat, Breite der Spalten) geändert werden. 2Abweichungen
von der Gestaltung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 7
Bücher
(1) 1Bücher in gebundener Form sind in festem Einband herzustellen, mit einem
Titelblatt zu versehen und von Seite zu Seite fortlaufend zu nummerieren. 2Auf dem
Titelblatt sind der Name der Notarin oder des Notars und der Amtssitz anzugeben.
3Bevor Urkundenrolle und Verwahrungsbuch in Gebrauch genommen werden, hat
die Notarin oder der Notar auf dem Titelblatt unter Beifügung von Datum, Unterschrift
und Farbdrucksiegel die Seitenzahl des Buches festzustellen (Muster 1).
(2) Zusätze und sonstige Änderungen dürfen in den Büchern nur so vorgenommen
werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt; sie sind durch einen von der
Notarin oder dem Notar zu datierenden und zu unterschreibenden Vermerk auf der
Seite, auf der die Änderung eingetragen ist, zu bestätigen.
§ 8
Urkundenrolle
(1) In die Urkundenrolle sind einzutragen:
1. Niederschriften gemäß § 8 BeurkG;
*) Die Datumsangabe in § 5 Abs. 4 Satz 2 lautet in Sachsen-Anhalt: „ab 01. 02. 1985“.
**) § 5 Abs. 4 enthält in Sachsen die Sätze 2–5 nicht.
120