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werden, sind die Nennbeträge in Spalte 4 aufzuführen; in Spalte 5 sind die Bezeichnung
der Sparbücher und deren Nummer oder die Nummer der Schecks und die
Bezeichnung des Kreditinstituts anzugeben. 3Wertpapiere werden gemäß § 12 Abs. 3
Satz 3 eingetragen oder nur nach der Gattung und dem Gesamtbetrag bezeichnet,
Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind kurz zu vermerken
(Spalte 5).
(4) Bei jeder Eintragung in das Verwahrungsbuch ist auf die entsprechende Eintragung
im Massenbuch zu verweisen (Spalte 6).
(5) 1Das Verwahrungsbuch ist am Schluss des Kalenderjahres abzuschließen und
der Abschluss ist von der Notarin oder dem Notar unter Angabe von Ort, Tag und
Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 2Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
ist in das nächste Jahr zu übertragen.
§ 12
Eintragungen im Massenbuch; Anderkontenliste
(1) Das Massenbuch ist nach dem Muster 5 zu führen.
(2) 1In das Massenbuch ist jede Verwahrungsmasse mit den zugehörigen Einnahmen
und Ausgaben gesondert unter jährlich laufender Nummer einzutragen; Name und
Anderkontennummer sowie ggf. Festgeldanderkontennummer des beauftragten
Kreditinstituts sind zu vermerken. 2Den Eintragungen, welche dieselbe Verwahrungsmasse
betreffen, sind die Bezeichnung der Masse, die laufende Nummer und die
Nummer der Urkundenrolle voranzustellen.
(3) 1Geldbeträge sind für die einzelnen Massen gesondert aufzurechnen (Spalte 4).
2Schecks und Sparbücher sind entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 2 zu behandeln.
3Wertpapiere werden nach der Gattung, dem Nennbetrag, der Stückzahl, den Serien
und den Nummern eingetragen, Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder
Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder Nummern näher
zu bezeichnen (Spalte 5).
(4) Am Schluss des Kalenderjahres ist für jede nicht erledigte Masse der Saldo von
Einnahmen und Ausgaben zu bilden; die Summe der Salden ist dem Abschluss im
Verwahrungsbuch gegenüberzustellen und entsprechend § 11 Abs. 5 Satz 1 zu
unterschreiben.
(5) 1Notarinnen und Notare haben ein Verzeichnis der Kreditinstitute zu führen, bei
denen Anderkonten oder Anderdepots (§ 54 b BeurkG) eingerichtet sind (Anderkontenliste).
2Bei Anlegung der Masse sind in das Verzeichnis einzutragen:
1. die Anschrift des Kreditinstituts,
2. die Nummer des Anderkontos bzw. Anderdepots,
3. die Nummer der Masse,
4. der Zeitpunkt des Beginns des Verwahrungsgeschäfts.
3Einzutragen sind ferner die Nummer eines Festgeldanderkontos und der Zeitpunkt
der Beendigung des Verwahrungsgeschäfts.
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