§ 15
25 DONot
Dokumentationen zur Einhaltung von Mitwirkungsverboten
(1) 1Die Vorkehrungen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote nach § 3 Abs. 1 Nr. 7
und Nr. 8 erste Alternative, Abs. 2 BeurkG genügen § 28 BNotO*), wenn sie zumindest
die Identität der Personen, für welche die Notarin oder der Notar oder eine Person i. S.
v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG außerhalb ihrer Amtstätigkeit bereits tätig war oder ist oder
welche die Notarin oder der Notar oder eine Person i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG
bevollmächtigt haben, zweifelsfrei erkennen lassen und den Gegenstand der Tätigkeit
in ausreichend kennzeichnender Weise angeben. 2Die Angaben müssen einen
Abgleich mit der Urkundenrolle und den Namensverzeichnissen im Hinblick auf die
Einhaltung der Mitwirkungsverbote ermöglichen. 3Soweit die Notarin oder der Notar
Vorkehrungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, zur Einhaltung anderer gesetz -
licher Regelungen trifft, sind zusätzliche Vorkehrungen nicht erforderlich.
(2) § 6 findet keine Anwendung.
§ 16
Kostenregister
Notarinnen und Notare im Bereich der Notarkasse in München und der Ländernotarkasse
in Leipzig führen ein Kostenregister.**)
§ 17
Automationsgestützte Führung der Bücher und Verzeichnisse
(1) 1Werden Bücher automationsgestützt geführt, dürfen die jeweils eingesetzten
notarspezifischen Fachanwendungen und ihre Fortschreibungen keine Verfahren zur
nachträglichen Veränderung der mit dem Ausdruck abgeschlossenen Eintragungen
enthalten. 2Die Notarin oder der Notar hat eine Bescheinigung des Erstellers darüber
einzuholen, dass die jeweils eingesetzte Anwendung solche Veränderungen nicht
ermöglicht. 3Jeweils an dem Tage, an dem bei herkömmlicher Führung die Eintragung
vorzunehmen wäre (§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2,
Abs. 4 Halbsatz 1, § 12 Abs. 6), müssen die Daten abgespeichert und ausgedruckt
werden; wenn dabei Wiederholungen früherer Ausdrucke zuvor nicht abgeschlossener
Seiten entstehen, sind diese zu vernichten, im Übrigen die wiederholenden Aus-
*) Brandenburg: „… genügen § 28 BNotO und den Richtliniensatzungen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 BNotO
(Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer Brandenburg vom
22. November 1999, JMBl. S. 15), wenn sie …“
Sachsen: „… genügen § 28 BNotO und den Richtlinien für die Berufsausübung der Notarkammer Sachsen vom
16. Juni 1999 nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 BNotO, wenn sie …“
Thüringen: „… genügen § 28 BNotO und den Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder
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der Notarkammer Thüringen, wenn sie …“
Sachsen-Anhalt: „… genügen § 28 BNotO und den Richtlinien für die Berufsausübung der Notarkammer Sachsen
Anhalt vom 11. 6. 1999 (Amtliches Mitteilungsblatt der Notarkammer Sachsen-Anhalt 1999 Nr. 1) nach § 67
Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 BNotO, wenn sie …“
**) § 16 lautet in Sachsen: „Notarinnen und Notare führen ein Kostenregister.“