GWG 160
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen
durchführen,
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle
Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen
oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen,
§ 3
Wirtschaftlich Berechtigter
(1) 1Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische
Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des
Absatzes 3 letztlich steht, oder
2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt
oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
2Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4
aufgeführten natürlichen Personen.
(2) 1Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen
Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden
Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder
gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich
Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
2Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer
oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von einer
natürlichen Person kontrolliert werden. 3Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die
natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die
Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann. 4Für das Bestehen eines beherrschenden
Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
5Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen
nach § 43 Absatz 1 vor liegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20
Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4
ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der
geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.
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Beurkundungsrecht