GwGMeldV 170
Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetzmeldepflichtigen
Sachverhalten im Immobilienbereich
(Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-lmmobilien -GwGMeldV-lmmobilien
vom 20. August 2020 {BGBI. 1 S. 1965)
Auf Grund des § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes verordnet das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen
nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes stets nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
zu melden sind. Sie begründet für diese Verpflichteten keine eigenständigen
Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen
können.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind
1. Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;
2. am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien
des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
sowie die für diese auftretenden Personen;
3. wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
4. Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich
Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;
5. Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;
6. Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
einschließlich deren Vorbereitung.
§ 3
Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
oder ein wirtschaftlich Berechtigter ansässig ist in oder einen gleichermaßen engen
Bezug aufweist zu
1. einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU)
2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Ver-
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Beurkundungsrecht