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hinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
2006/70/EG der Kommission (ABI. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) ermittelten Drittstaat
mit hohem Risiko, der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)
2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von
Drittlän dern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABI. L 254vom
20.9.2016, S. 1) in der je weils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
2. einem sonstigen Staat, der in den jeweils aktuellen Informationsberichten „High-
Risk Jurisdictions subject toa Call for Action" und „Jurisdictions under lncreased
Monitoring" der Financial Action Task Force als Staat mitstrategischen Mängeln
eingestuft wird.
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein Geschäftsgegenstand oder ein Bankkonto,
das im Rahmen des Erwerbsvorgangs eingesetzt wird oder werden soll, einen
engen Bezug zu einem in Absatz 1 genannten Staataufweist.
(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
oder ein wirtschaftlich Berechtigter in einer der folgenden Quellen aufgeführt ist:
1. In einem Anhang zu einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemein schaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder
2. in einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Allgemeinverfügung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie nach§ 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit§ 4
Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 3des Außenwirtschaftsgesetzes.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt den Verpflichteten
eine Liste der nach Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigenden Staaten in deutscher
Übersetzung sowie Informationen zu den nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Personen
über ihre Internetseite zur Verfügung.
htt ps:/ / www.zoll.de/fiu-internat ional-gelistete-risikosatat en.
§ 4
Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang
mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
seine Mitwirkungspflicht nach §11 Absatz 6 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder
seine Auskunfts- und Nachweispflicht nach § 11 Absatz 6 Satz3 und 4 des Geldwäschegesetzes
nicht erfüllt hat.
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass wissentlich
nicht richtige oder nichtvollständige Angaben zur Identität eines am Erwerbsvorgang
Beteiligten oder eines wirtschaftlich Berechtigten gemacht worden sind.
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