§ 7
Ausnahme von der Meldepflicht
170 GwGMeldV
Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen
Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren
Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäschedarstellen könnte, oder dass
der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, so
besteht keine Pflicht zur Meldung. Die Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von
einer Meldung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes
aufzuzeichnen. Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen
Prüfung aufzubewahren.
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