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sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil
mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst
wird.
§ 3
Grundbuchblatt; buchungsfreie Grundstücke;
Buchung von Miteigentumsanteilen
(1) 1Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt).
2Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzusehen.
(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände,
der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen
Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden
Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des
Eigentümers oder eines Berechtigten.
(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden,
wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit
und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden
ist.
(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche
Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von
der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück
den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt
ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis
und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes
Grundstück).
(5) 1In diesem Falle müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern
zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem
Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen
werden. 2Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentums -
anteil.
(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die be -
teiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des
Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung
zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die
Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.
(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so
soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der
Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.
(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern
der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.
(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes
Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten
Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß dass dienende Grundstück als Ganzes
belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.
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