GBO 200
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder
aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks
von Amts wegen ersichtlich zu machen.
§ 10
Aufbewahrung von Urkunden durch das Grundbuchamt
(1) 1Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug
nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. 2Eine Urkunde nach Satz 1
darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift
bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen
Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen
Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 10a
Aufbewahrung auf Datenträgern; Nachweis; Ermächtigung
(1) 1Geschlossene Grundbücher können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe
oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
2Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung
Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der
Durchführung.
(2) 1Bei der Herstellung der Bild- oder sonstigen Datenträger ist ein schriftlicher
Nachweis anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Original des Grundbuchs
übereinstimmt. 2Weist das Original farbliche Eintragungen auf, die in der Wiedergabe
nicht als solche erkennbar sind, ist dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben.
3Die Originale der geschlossenen Grundbücher können ausgesondert werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
mit Zustimmung des Bundesrates kann vorgesehen werden, daß für die
Führung des Grundbuchs nicht mehr benötigte, bei den Grundakten befindliche
Schriftstücke ausgesondert werden können. 2Welche Schriftstücke dies sind und unter
welchen Voraussetzungen sie ausgesondert werden können, ist in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 zu bestimmen.
§ 11
Mitwirkung ausgeschlossener Grundbuchbeamter
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige,
der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
221
Liegen -
schaftsrecht