§ 12
Grundbucheinsicht;
einfache und beglaubigte Abschriften
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(1) 1Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt. 2Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer
Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und
der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch
beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden
können;
2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden
kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder
ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
(4) 1Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von
Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. 2Dem
Eigen tümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücks -
gleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei
denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung
einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichten -
diens tes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
gefährden. 3Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren
vernichtet werden. 4Einer Proto kollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift
dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
§ 12a
Einrichtung von Verzeichnissen; Auskünfte
(1) 1Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke
sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung
des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller
Form, führen. 2Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu
halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger Auskunft besteht nicht. 3Aus öffentlich
zugänglich gemachten Verzeichnissen dieser Art sind Auskünfte zu erteilen,
soweit ein solches Verzeichnis der Auffindung der Grundbuchblätter dient, zur Einsicht
in das Grundbuch oder für den Antrag auf Erteilung von Abschriften erforderlich
ist und die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch gegeben sind. 4Unter
den Voraussetzungen des § 12 kann Auskunft aus Verzeichnissen nach Satz 1 auch
gewährt werden, wenn damit die Einsicht in das Grundbuch entbehrlich wird. 5Inländischen
Gerichten, Behörden und Notaren kann auch die Einsicht in den entsprechenden
Teil des Verzeichnisses gewährt werden. 6Ein Anspruch auf Erteilung von
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