GrdstVG 220
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
(Grundstückverkehrsgesetz – GrdstVG)
vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652, 2000)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
– Auszug –
Erster Abschnitt
Rechtsgeschäftliche Veräußerung
§ 1
Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen*)
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder
forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die
mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse
zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft,
der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in
Binnengewässern.
(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.
§ 2
Genehmigungspflichtige Geschäfte; Landesrecht
(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche
Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. 2Ist ein schuldrechtlicher Vertrag
genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung
als genehmigt. 3Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des
Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
1. die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2. die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn
der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
besteht;
3. die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
1. die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen
Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum
Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
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Liegen -
schaftsrecht
*) Die Überschriften sind nicht amtlich.